Kirchliche oder islamische Feiertage

An religiösen Feiertagen außerhalb der Schulferien oder den gesetzlich geregelten Feiertagen besteht Schulpflicht, jedoch besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an Gottesdiensten oder vergleichbaren Veranstaltungen.

Der Wunsch zum Gottesdienstbesuch ist rechtzeitig der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mitzuteilen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht einer evangelischen oder der katholischen Kirche angehören, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Unterrichtsbefreiung zu erteilen. Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden.